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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Kaufverträge über alle Produkte (im Folgenden die „Produkte“ genannt) der M3 Metal Meccanica Moderna S.r.l. (Steuernummer und MwSt.-Nr. 00458190345, Rechtssitz in Sorbolo Mezzani (PR), Strada della Pace Nr. 23, und im Folgenden „M3“ genannt), und gelten, ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises auf sie bedarf. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie von M3 schriftlich anerkannt werden.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der Webseite m3srl.com eingesehen werden.

Artikel 2. Angebote und Auftragsbestätigungen

2.1 Angebote, Kostenvoranschläge und andere ähnliche Dokumente, die mögliche Vertragsbedingungen enthalten und eventuell von M3 übermittelt werden, gelten weder als Vertragsvorschläge noch als Handlungen, die M3 in irgendeiner Weise verpflichten könnten.

Bezug genommen wird darin auf eine der Incoterms-Klauseln in der überwiegend aktuellen Fassung. (Unberührt bleiben die Bestimmungen des Artikel 4 über die Lieferzeit und -bedingungen.) Die Auftragsbestätigungen stellen ein vertragliches Verkaufsangebot dar und werden erst dann zu einem Kaufvertrag (im Folgenden auch „Vertrag”), wenn M3 innerhalb von 30 Tagen nach Versand der Auftragsbestätigung an den Käufer die Auftragsbestätigung zurückerhalten hat, die der Käufer am Ende an allen drei Stellen (d.h. zur Annahme der Auftragsbestätigung, zur Kenntnis und Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zur besonderen Genehmigung einzelner Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) unterzeichnet hat. In diesem Fall unterliegt der Vertrag diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Nimmt der Käufer die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Erhalt in voller Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen an, verliert die Auftragsbestätigung automatisch ihre Gültigkeit und stellt kein Vertragsangebot mehr dar.

Artikel 3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Der vom Käufer vertraglich zu zahlende Preis ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Er versteht sich abzüglich aller sonstigen anwendbaren Steuern oder Abgaben, einschließlich Zöllen.

3.2 Die Fristen für die Zahlung des Kaufpreises sind in der Auftragsbestätigung angegeben.

3.3 Sollte die Zahlung nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen, hat M3 Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen im Sinne der Gesetzesverordnung Nr. 231/2002. Darüber hinaus kann M3 bei unterlassener, verspäteter und/oder teilweiser Kaufpreiszahlung die Erfüllung des Vertrags aussetzen und die Produkte nicht liefern und/oder (auch nach Aussetzung) den Vertrag gemäß Artikel 1456 des [ital.] Zivilgesetzbuches kündigen. In denselben Fällen und ungeachtet der Aussetzung und/oder Beendigung des Vertrages ist M3 berechtigt, vom Käufer eine Zahlung in Höhe von 20 % des vertraglichen Kaufpreises als Vertragsstrafe gemäß Artikel 1382 des [ital.] Zivilgesetzbuches zu verlangen, unbeschadet eines eventuell entstandenen höheren Schadens.

Artikel 4. Lieferung, Prüfung und Abnahme von Produkten

4.1 Die vertraglich festgelegte Frist für die Lieferung der Produkte hängt für M3 von der für die Realisierung der Produkte erforderlichen technischen Zeit („cum potuerit“) ab und darf die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist in keinem Fall um mehr als 90 Tage überschreiten. Die Lieferungen erfolgen, sofern in den Auftragsbestätigungen nicht eventuell etwas anderes vorgesehen ist, gemäß den Bedingungen „Ex Works“ – „EXW“ – (Incoterms 2020).

4.2 M3 haftet in keiner Weise für Lieferverzögerungen, die auf höhere Gewalt oder auf unvorhersehbare Umstände zurückzuführen sind. Hierzu gehören z.B. Konflikte, bewaffnete Auseinandersetzungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Import- und/oder Exportblockaden.

4.3 Im Falle einer Pflichtverletzung seitens des Käufers, die sich auf die Lieferfrist auswirkt (hierzu gehören die Pflichtverletzung im Sinne des Art. 3.3 und/oder solche, die sich aus der Unrichtigkeit der vom Käufer eventuell übermittelten Daten ergeben), teilt M3 dem Käufer eine neue Lieferzeit mit, für die Art. 4.1 gilt. M3 kann dann gemäß Art. 1382 des [ital.] Zivilgesetzbuches von dem Käufer die Zahlung von 5 % des Vertragspreises verlangen, unbeschadet etwaiger höherer Schäden und Kosten.

4.4 Sollte der Käufer im Falle einer geplanten Lieferung gemäß den Ex Works-Bedingungen (Incoterms 2020) die Produkte nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung von M3, dass die Produkte zur Lieferung bereitstehen, abholen, hat der Käufer für jeden Tag der Nichtabholung (der über die vorgenannten 15 Tage hinausgeht) 1 % des in dem Vertrag (in dem die Lieferung dieser Produkte vorgesehen ist)  festgelegten Kaufpreises als Vertragsstrafe gemäß Artikel 1382 des [ital.] Zivilgesetzbuches an M3 zu zahlen, unbeschadet eines höheren Schadens. Sollte die Abholung nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen (beginnend mit dem Ablauf der vorgenannten ersten 15 Tage) erfolgt sein, kann M3 den Vertrag gemäß Artikel 1456 des [ital.] Zivilgesetzbuches kündigen und unabhängig von dieser Kündigung die Zahlung von 40 % des in dem Vertrag (in dem die Lieferung dieser Produkte vorgesehen ist) festgelegten Kaufpreises als Vertragsstrafe gemäß Artikel 1382 des [ital.] Zivilgesetzbuches verlangen, unbeschadet eines höheren Schadens.

4.5 Bei der Übernahme der Produkte hat der Käufer unverzüglich die Menge, die Verpackung und die Übereinstimmung der Produkte zu überprüfen und etwaige Unstimmigkeiten im Transportdokument zu vermerken. Etwaige Mängel müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung der Produkte gerügt werden. Die detaillierte Mängelrüge muss innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich bei M3 eingereicht werden. Telefonische und/oder andere Mitteilungen sind für die Zwecke des Vertrages ohne Wirkung. Jedes Produkt, gegen das gemäß den oben genannten Verfahren und Bedingungen keine Einwände erhoben wurden, gilt als vom Käufer vorbehaltlos genehmigt und akzeptiert.

 

Artikel 5. Garantie

5.1 Für die Produkte gilt die in den Artikeln 1490 ff des [ital.] Zivilgesetzbuches vorgesehene Mängelhaftung, wobei die Verjährungsfrist von einem Jahr für die entsprechende Klage ab dem in dem Transportdokument angegebenen Zeitpunkt der Produktlieferung läuft. Ausgenommen von dieser Garantie sind Verschleißteile und -komponenten (z.B.: Boden, Mischpropeller, Scheuerteile, Auspuffmesser, Bürstenringe und -klingen) sowie Elektroteile (z.B.: Spule, Magnetventil, Kabel, Schalter).

5.2 Wird die Garantie vom Käufer berechtigterweise in Anspruch genommen, wird M3 nach eigenem Ermessen die Produkte und/oder defekten Teile reparieren oder ersetzen. Darüber hinaus kann M3 nach eigenem Ermessen dem Käufer die Möglichkeit geben, die Mängel zu beheben, indem er die Komponenten und Ersatzteile auf eigene Kosten übersendet, und ihm einen Preisnachlass in Höhe der Kosten gewähren, die für die zur Behebung der Mängel erforderlichen Arbeiten entstehen und auf der Grundlage der von M3 aufgestellten Zeitpläne berechnet werden. In beiden Fällen (ob im Falle einer Reparatur/Austausch durch M3 oder im Falle einer Reparatur durch den Käufer) erklärt sich der Käufer befriedigt und hat keine weiteren Ansprüche aufgrund der Mängel und der entsprechenden Garantie. Diese Abhilfemaßnahmen sind die einzigen Maßnahmen, die dem Käufer im Rahmen der Mängelgewährleistung zuerkannt werden. Von M3 kann niemals eine Entschädigung für direkte/indirekte Schäden verlangt werden, die durch den Verkauf der Produkte verursacht wurden oder daraus resultieren, wie z.B.: Produktionsunterbrechungen und/oder -verluste, entgangene oder eingeschränkte Einnahmen, finanzielle Kosten.

5.3 Bevor eine der Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 5.2. ergriffen wird, ist M3 berechtigt, den Käufer aufzufordern, die Produkte und/oder defekten Teile frei an das Werk von M3 in Sorbolo Mezzani zu übersenden, um die gerügten Mängel zu überprüfen.

5.4 Die Garantie ist ausgeschlossen, wenn die Produkte außerhalb der erklärten Leistungen und/oder unsachgemäß und/oder fahrlässig verwendet werden und/oder wenn Brüche und/oder Defekte infolge von Stößen, Installation, unsachgemäßem Gebrauch und/oder Nichtbeachtung der Gebrauchs- und Wartungsanweisungen auftreten. Die Gewährleistung ist auch bei eventuellen Eingriffen oder Veränderungen durch den Käufer oder durch nicht von M3 autorisierte Personen ausgeschlossen.
Die Mängelhaftung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Käufer nicht das im Wartungsheft der Produkte enthaltene und vollständig ausgefüllte Prüfzertifikat der Produkte an M3 übermittelt und/oder wenn der Käufer nicht alle im Wartungsheft aufgeführten Wartungsanforderungen einhält.

Artikel 6. Haftung.

6.1 Ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Produkte haftet M3 weder für die Nutzung der Produkte noch für Schäden, die während der Nutzung und/oder der Wartung der Produkte entstehen könnten.

Artikel 7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Produkte bleiben solange im Eigentum von M3, bis der Käufer den gesamten Kaufpreis für die Produkte sowie alle weiteren, der M3 geschuldeten Beträge gezahlt hat.

Sind in dem Staat, in dem der Käufer seinen Sitz hat, für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts zugunsten von M3 administrative oder rechtliche Formalitäten erforderlich, so verpflichtet sich der Käufer, mit M3 zusammenzuarbeiten und alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um ein gültiges Recht für M3 hinsichtlich des Eigentumsvorbehalts zu erwirken.

Artikel 8. Geistiges Eigentum von M3

8.1 Der Käufer erkennt ausdrücklich an, dass die auf den Produkten angebrachten Marken und sonstigen Kennzeichen, sofern nicht anders vereinbart, im ausschließlichen Eigentum von M3 stehen und nicht verwertet, verändert, modifiziert, entfernt oder gelöscht werden dürfen. Darüber hinaus stehen die Entwürfe und Patente für die Produkte im Eigentum von M3, und der Käufer verpflichtet sich, diese in keiner Weise zu verwerten. Jede Nutzung des geistigen Eigentums von M3 durch den Käufer, die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstößt und/oder in jedem Fall rechtswidrig ist, hat, sofern M3 nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt, die Verpflichtung des Käufers zur Folge, M3 gemäß Artikel 1382 des [ital.] Zivilgesetzbuches – unbeschadet eines darüberhinausgehenden Schadensersatzes – einen Betrag in Höhe von 20 % des Kaufpreises für den Vertrag zu zahlen. Außerdem hat M3 das Recht, den Vertrag gemäß Artikel 1456 des [ital.] Zivilgesetzbuches durch schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Artikel 9. Eingetretene Kostenbelastungen

9.1 Treten nach Vertragsabschluss Ereignisse ein, die zu Preiserhöhungen von mindestens 10 % auch nur einer der folgenden Produktionsfaktoren (Rohstoffe und/oder Komponenten und/oder Energie und/oder Halbfabrikate und/oder Lohnstückkosten und/oder Logistik und/oder Transporte, die für die Erfüllung des Vertrages erforderlich sind) führen, ist M3 berechtigt, den Käufer aufzufordern, den Vertrag neu zu verhandeln. Erzielen die Parteien innerhalb von 30 Tagen nach der vorgenannten Aufforderung keine Einigung, kann M3 den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

Artikel 10. Verarbeitung von personenbezogenen Daten

10.1 Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Käufers erfolgt gemäß den Bestimmungen der italienischen und europäischen Gesetzgebung über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Gesetzesverordnung Nr. 196/2023 und EU-Verordnung Nr. 679/2016). M3 informiert darüber, dass die personenbezogenen Daten des Käufers ausschließlich für die Ausführung der Verträge erhoben und verarbeitet werden.

Artikel 11. Anwendbares Recht, Schiedsklausel und Gerichtsbarkeit

11.1 Auf alle Verträge unterliegen dem italienischen Recht.

11.2 Alle Streitigkeiten, auch solche außervertraglicher Art, die sich aus den Verträgen oder diesen Bedingungen ergeben, die sich auf dieselben beziehen oder mit ihnen in Zusammenhang stehen, werden durch ein förmliches Schiedsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Schiedskammer von Mailand von einem gemäß dieser Ordnung ernannten Einzelschiedsrichter entschieden. Das Schiedsverfahren wird in italienischer Sprache geführt. Der Sitz des Schiedsgerichts ist in Mailand. Diese Schiedsklausel findet nur Anwendung, wenn der Vertragspartner von M3 seinen Sitz in einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union hat.

11.3 Hat der Vertragspartner von M3 hingegen seinen Rechtssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist für alle Streitigkeiten im Sinne von Artikel 11.2 ausschließlich das Gericht von Parma zuständig.

Artikel 12. Vorrang der italienischen Sprache

12.1 Sind die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Webseite m3srl.com sowohl in italienischer Sprache als auch in einer Fremdsprache vorhanden, so ist im Falle einer Abweichung zwischen diesen beiden Fassungen die italienische Fassung maßgebend.

M3 MetalmeccanicaModerna s.r.l ist eine italienische Firma mit einer breiten Erfahrung nicht nur im Baufeld sondern auch in Erdbewegungsmaschinen. Alle Produkte M3 sind geeignet für alle Modelle von Erdbewegungsmaschinen.

KONTAKTE

Strada della Pace, 23 - Mezzani 43058 Sorbolo Mezzani (PR) - ITALY
+39 0521 316053
info@m3srl.com

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